Ort
Singsaal Kerns6064 Kerns
Aufgaben
- Beschluss, ob der Korporationsrat Kerns und der Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke in Personalunion amtet
- Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Korporationsrates Kerns
- Wahl der Mitglieder des Korporationsrates Kerns auf jeweils vier Jahre
- Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Korporationsrates Kerns für jeweils zwei Jahre
- Die alle vier Jahre stattfindenden Wahlen von je drei Mitgliedern folgender ständiger Kommissionen
- Erlass oder Änderung des Grundgesetzes
- Erlass oder Änderung von weiteren Verordnungen oder allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist
- Genehmigung der Jahresrechnungen
- Beschlussfassung über alle Ausgaben, soweit nicht der Korporationsrat Kerns zuständig ist
- Verkauf von Grundeigentum und Gewährung von Baurechten, soweit nicht der Korporationsrat Kerns zuständig ist
- Beschlussfassung über die Erhebung von Auflagen und Steuern, soweit sie nicht bereits im Grundgesetz oder in Verordnungen festgesetzt sind oder sofern sie nicht in die Kompetenz der Teilsamen fallen
In die Zuständigkeit der Alpgenossenversammlung Kerns a.d.st Brücke fallen:
- Beschlussfassung, ob der Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke und der Korporationsrat Kerns in Personalunion amtet. Mitglieder des Korporationsrates mit Wohnsitz innerhalb der steinernen Brücke sind bei einer allfälligen Personalunion bei Geschäften der Alpgenossenschaft Kerns ohne Stimmrecht.
- Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Alpgenossenrates Kerns a.d.st. Brücke, sofern als Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke nicht der Korporationsrat in Personalunion amtet
- Wahl der Mitglieder des Alpgenossenrates Kerns a.d.st. Brücke auf jeweils vier Jahre, sofern als Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke nicht der Korporationsrat in Personalunion amtet
- Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Alpgenossenrates Kerns a.d.st. Brücke für jeweils ein Jahr, sofern als Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke nicht der Korporationsrat in Personalunion amtet
- Wahl aller Organe und Mitarbeitenden der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke, deren Wahl ihr durch das Grundgesetz oder durch die von ihr erlassenen Verordnung zukommt
- Erlass oder Abänderung des Grundgesetzes
- Wahl einer Kommission von mindestens elf Mitgliedern für die Ausarbeitung der jeweiligen Alpenverordnung
- Erlass der jeweils für einen Alpumgang geltenden Alpenverordnung
- Erlass oder Abänderung von weiteren Verordnungen oder allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist
- Genehmigung der Verwaltungsrechnungen und Information über die Voranschläge
- Beschlussfassung über alle Ausgaben, soweit nicht der Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke zuständig ist
- Verkauf von Grundeigentum und Gewährung von Baurechten, soweit nicht der Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke zuständig ist
- Beschlussfassung über die Gründung oder Beteiligung an Unternehmungen, sofern diese Beteiligung ausserhalb der Ausgabenkompetenzen des Alpgenossenrates Kerns a.d.st. Brücke liegt
- Beschlussfassung über die Errichtung von neuen, alpgenossenschaftseigenen Gebäuden auf Grundbesitz der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke
- Errichtung von neuen Hüttenrechten und Vergrösserung der Grundfläche der bestehenden Privat-Hütten auf Hochalp Aa und Tannen um mehr als 50 Prozent
Voraussetzungen
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